Häusliche Gewalt ist kein eigenständiger Straftatbestand. Vielmehr äußert sie sich in unterschiedlichen strafbewährten Taten wie beispielsweise Beleidigung, Sachbeschädigung, Bedrohung, Freiheitsberaubung, Körperverletzung oder Sexualstraftaten bis hin zu schweren Gewalthandlungen.
Wird die Polizei aufgrund von häuslicher Gewalt gerufen, hören die Beamten beide Parteien an. Nach Einschätzung der Gesamtsituation können die Polizisten den Tatverdächtigen oder die Tatverdächtige für zehn Tage der Wohnung verweisen, unabhängig davon, wem die Wohnung gehört.
In dieser Zeit soll das Opfer Gelegenheit haben, zur Ruhe zu kommen, sich beraten zu lassen und weitere Schritte zu unternehmen.
Betroffene Kinder leiden besonders unter häuslicher Gewalt: einerseits durch das eigene Erleben von Gewalt, andererseits durch gewalttätige Handlungen zwischen den Eltern oder anderen Bezugspersonen.
Was wir Ihnen anbieten:
- Individuelle telefonische oder persönliche polizeiliche Beratung:
- Erläuterung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens
- Beschreibung der möglichen weiteren Schritte
- Vermittlung an eine Beratungsstelle