Alle Verkehrsteilnehmer kennen die Problematik:
Egal, ob durch Baustellen, wie beispielsweise aktuell „Am Stadtgraben“, Fahrbahnverengungen oder Unfälle, kommt es zu einer Verengung der Fahrbahn ist nach § 7 Absatz 4 der Straßenverkehrsordnung das so genannte „Reißverschlussverfahren“ anzuwenden:
„Ist auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich oder endet ein Fahrstreifen, ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, dass sich diese Fahrzeuge unmittelbar vor Beginn der Verengung jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können (Reißverschlussverfahren).“
Kommt es zum Beispiel aufgrund einer Baustelle zu einer Fahrbahnverengung, sollen die Fahrzeuge, deren Spur endet, diese bis zu ihrem Ende befahren. Erst am Schlusspunkt der sich verengenden Fahrbahn soll der Fahrstreifenwechsel durchgeführt werden.
Die Fahrzeugführer auf der durchlaufenden Spur sind verpflichtet, den Fahrzeugen aus der endenden Spur den Fahrstreifenwechsel zu ermöglichen – dabei ist ausschlaggebend, dass dies abwechselnd erfolgt, also nach dem Funktionsprinzip eines Reißverschlusses.
So soll der reibungslose Verkehrsfluss sichergestellt und eine Staubildung verhindert werden.