Waffen- und Messerverbotszone in Münster

Gelbes Schild der neuen Waffenverbotszone mit durchgestrichenen Waffen und Messern
Waffen- und Messerverbotszone in Münster
Hier finden Sie alle Informationen zu den Waffen- und Messerverbotszonen.

Die Polizei Münster hat rund um den Hauptbahnhof und den Bremer Platz eine Waffen- und Messerverbotszone eingerichtet. Seit Mitte Juli ist es in diesen Bereichen verboten, bestimmte Waffen oder gefährliche Gegenstände -  wie Messer, Elektroschocker oder Reizstoffsprühgeräte - mitzuführen. 

Ziel der Maßnahme ist es, die öffentliche Sicherheit zu stärken und Gewalttaten mit Waffen frühzeitig zu verhindern. Die Polizei Münster ist in den Zonen regelmäßig im Einsatz und geht konsequent gegen Verstöße vor. Verstöße gegen das Verbot können mit bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Die Waffen- und Messerverbotszone gilt dauerhaft- sie ist nicht zeitlich befristet.

Wichtig: Auch außerhalb der Verbostzonen ist das Mitführen bestimmter Waffen und Messer - etwa Einhandmesser oder feststehender Klingen über 12 Zentimeter - nach dem Waffengesetz (§42a WaffG) nur unter engen Voraussetzungen erlaubt. Verstöße sind auch hier strafbewehrt. 

FAQ - Waffen- und Messerverbotszonen

1. Was ist eine Waffen- und Messerverbotszone?

In bestimmten Bereichen ist es gesetzlich verboten, Waffen oder gefährliche Gegenstände wie Messer mitzuführen – unabhängig von der Situation.

2. Wo gilt die Verbotszone in Münster?

Im Bereich des westlichen Hauptbahnhofs und des Bremer Platzes. Eine Übersichtskarte finden Sie hier auf der Internetseite zum Download. 

3. Welche Gegenstände sind verboten? 

Generell: 

„Verbotene Waffen“ gemäß § 2 Abs. 3 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 1 WaffG. Darunter fallen insbesondere:

  • Butterfly, Faust-, Gürtel-, Fall- und Springmesser und bestimmte beidseitig geschliffene   Springmesser mit einer Klinge von über 8,5 cm
  • Stahlrute, Totschläger und Schlagringe
  • Schlagringmesser und Wurfsterne
  • Molotow-Cocktail
  • Präzisionsschleuder
  • Gegenstände, die nach ihrer Beschaffenheit und Handhabung dazu bestimmt sind, durch Erdrosseln die Gesundheit zu schädigen ( Nun-Chaku)
  • Distanz-Elektroimpulsgerät (genannt Air-Taser)
  • Reizstoffsprühgeräte ohne Zulassungs- oder Prüfzeichen (betrifft kein Tierabwehrspray)
  • Waffen nach § 42a WaffG ohne berechtigte Interessen, insbesondere:
  • Anscheinswaffen (z.B. Spielzeug, das optisch den Eindruck scharfer Schusswaffen erweckt, Softair)
  • Hieb- und Stoßwaffen (Schlagstock, Säbel, Degen, Bajonette, Dolch, Schwert)
  • Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehender Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm 

Darüber hinaus in den Waffen- und Messerverbotszonen:

Das Mitführen sämtlicher Waffen/Gegenstände im Sinne des § 1 Abs. 2 WaffG nicht erlaubt. Dies umfasst insbesondere:

  • Jede Art von Schusswaffen, auch Schreckschuss- und Druckluftwaffen.
  • Gegenstände, die die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen beseitigen oder herabsetzen können (z.B. Elektroimpulsgeräte und Reizstoffsprühgeräte mit Zulassungs- oder Prüfzeichen).
  • Jede Art von Messer unabhängig von der Klingenlänge und der Beschaffenheit. Umfasst sind daher auch Alltagsmeser wie z.B. Klapp-/Taschenmesser, Schweizermesser, Küchenmesser und Multitools.

4. Wann gilt das Verbot?

Die Waffenverbotszone gilt dauerhaft und rund um die Uhr, also nicht nur zu bestimmten Zeiten.

5. Was passiert, wenn ich gegen das Verbot verstoße?

Die Polizei kann Gegenstände sicherstellen. Außerdem droht ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro.

6. Gibt es Ausnahmen?

Ja. Ausnahmen bestehen für Personen, welche ein berechtigtes Interesse für das Führen einer Waffe oder eines Messers haben. Dies liegt insbesondere in folgenden Fällen vor:

  • Personen, die Inhaberinnen oder Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen nach § 10 Absatz 4 des Waffengesetzes sind, die die Waffe im Umfang ihrer entsprechenden Erlaubnis führen (Die Ausnahme umfasst ausschließlich das Führen der in der Erlaubnis aufgeführten Waffe, nicht hingegen das Führen von Messern.)
  • Die Polizeien, Bundeswehr, Zollverwaltung, Bezirkliche Ordnungsdienste, Feuerwehren, Rettungsdienste, medizinische Versorgungsdienste, öffentlich beauftragte Sicherheitsdienste sowie Mitarbeitende von Geld- und Werttransporten.
  • Anwohnern, Anliegern und dem Anlieferverkehr.
  • Personen, die eine Waffe oder ein Messer mit Zustimmung eines anderen in deren oder dessen Hausrechtsbereich führen, wenn das Führen dem Zweck des Aufenthalts in dem Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang damit steht (z.B. kann für die Außengastronomie die Benutzung von Speisemessern zulässig sein).
  • Gewerbetreibenden und bei ihren Beschäftigten oder bei von den Gewerbetreibenden Beauftragten, die Messer im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung führen.
  • Personen, die erlaubnisfreie Messer im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege oder der Ausübung des Sports führen.
  • Personen, die Waffen und Messer in verschlossenen Behältern oder Verpackungen, die einen unmittelbaren Zugriff (wenn mehr als drei Handgriffe bis zum Zugriff erforderlich sind) verhindern, bei sich führen, um diese von einem Ort zum anderen zu befördern.

7. Wie erkenne ich die Zone vor Ort?

An circa 50 deutlich sichtbaren Hinweisschildern mit dem Hinweis „Waffen- und Messerverbotszone“.

8. Warum wurde die Zone eingerichtet?

Sie soll helfen, das Sicherheitsgefühl zu stärken und Waffen und gefährliche Gegenstände aus dem öffentlichen Raum zu verbannen.

9. Was gilt außerhalb der Zone?

Auch außerhalb der Zone sind viele Messer und Waffen ohne berechtigtes Interesse gesetzlich verboten. 

10. Wo bekomme ich mehr Informationen?

  • Downloadbereich 
  • § 42 WaffG - Verbot des Führens von Waffen und Messern bei öffentlichen Veranstaltungen; Verordnungsermächtigungen für Verbotszonen

     

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