Für den kommenden Samstag, 13.09.2025, liegt der Polizei Münster erneut eine Versammlungsanzeige eines szenebekannten Rechtsextremisten vor. Bereits Anfang und Mitte Juli hatten etwa 100 bekannte Rechtsextremisten eine Versammlung in Form eines Aufzugs im Umfeld des Münsteraner Hauptbahnhofs durchgeführt. Die Polizei rechnet auch am kommenden Samstag mit Gegenprotest in ähnlicher Größenordnung wie bei den vergangenen Versammlungen.
Die Versammlungsbehörde hat die von dem Rechtsextremisten angezeigte, neue Aufzugsstrecke aus Gründen der öffentlichen Sicherheit nicht bestätigt. Dies wurde dem Anzeigenden in einer sogenannten beschränkenden Verfügung nun mitgeteilt. Die Polizei ist in diesem Fall verpflichtet, eine alternative Route vorzugeben, die dem Versammlungsinteresse des Anzeigenden entspricht. Gegen die polizeiliche Verfügung hat der Anzeigende nun die Möglichkeit, beim Verwaltungsgericht Münster in einem Eilverfahren vorzugehen. Die endgültige Strecke wird daher gegebenenfalls erst nach gerichtlicher Klärung feststehen.
Das Versammlungsrecht beinhaltet grundsätzlich auch das Recht, den Aufzugsweg weitgehend frei zu wählen. Nur bei erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und die Rechte Dritter kommt eine Verlegung in Betracht. Der Anzeigende hatte einen Aufzug mit einer Länge von 5,9 Kilometern durch das Stadtgebiet Münster mit zwei Zwischenkundgebungsorten unter anderem am Polizeipräsidium Münster angezeigt. Diese Strecke konnte insbesondere aufgrund tiefgreifender fachlicher Bedenken der Feuerwehr Münster nicht bestätigt werden, da wesentliche Rettungswege in der Zeit der Versammlung versperrt wären und eine Hilfeleistung für Menschen in Not sowie eine Erreichbarkeit der Krankenhäuser nicht in der gesetzlich vorgesehenen Zeit gewährleistet werden könnte. Deshalb war die Polizei gehalten, eine andere Strecke zu verfügen, die das Versammlungsinteresse des Anzeigenden wahrt.
Die Polizei ist gesetzlich dazu verpflichtet, neutral zu sein. Es ist die gesetzliche Aufgabe der Polizei, friedliche Versammlungen – unabhängig vom Inhalt der Meinung - zu gewährleisten und zu schützen. Diese Aufgabe ist äußerst komplex, von vielen rechtlichen Vorgaben durch verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung geprägt und birgt für die Arbeit der Polizei stets die Gefahr, Kritik von allen Seiten zu bekommen. Das ist uns bewusst und diese Rolle nehmen wir professionell wahr.
Unser Appell:
- Demonstrieren Sie friedlich und nutzen sie die Chancen der Meinungsfreiheit, die unsere Demokratie bietet.
- Unterstützen Sie die Polizei bei der Gewährleistung eines friedlichen Verlaufs.
- Folgen Sie den Weisungen der eingesetzten Kolleginnen und Kollegen.
Wir weisen darauf hin:
- Die eigene Identität zu verschleiern, ist bei Demonstrationen nicht zulässig (es gilt das "Vermummungsverbot").
- Uniformen oder Uniformteile dürfen bei Versammlungen nicht getragen werden.
- Waffen oder gefährliche Gegenstände dürfen bei Versammlungen nicht mitgeführt werden.
- Verhinderungsblockaden und Gewalt sind nicht vom Versammlungsrecht gedeckt. Wir sind verpflichtet, einzuschreiten und werden das konsequent tun.
Diese Verstöße stellen eine Straftat nach dem Versammlungsgesetz dar.
Die Polizei hat das sog. Gewaltmonopol. Davon machen wir Gebrauch, wenn unseren Anweisungen nicht Folge geleistet wird, das heißt wenn Kommunikation nicht ausreicht. Unsere Maßnahmen treffen wir nach Recht und Gesetz im Rahmen der Verhältnismäßigkeit, um weitere Straftaten zu verhindern und eine Eskalation zu unterbinden.
Die Polizei Münster rät: Wer am Samstag zum Einkaufsbummel in Münsters Innenstadt kommen möchte, sollte für die An- und Abreise mehr Zeit einplanen. Am schnellsten und einfachsten geht es am Samstag im innerstädtischen Bereich mit dem Rad oder zu Fuß voran.
Die Polizei Münster hat ab Mittwoch (10.09.) ein Bürgertelefon eingerichtet. Bis einschließlich Samstag gibt es unter der Rufnummer (0251) 275-1112 werktags von 8 bis 16 Uhr und am Samstag ab 8 Uhr aktuelle Informationen rund um das Demonstrationsgeschehen und die daraus resultierenden Einschränkungen.