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Grundsätzlich alle vorhandenen Radwege benutzen: E-Scooter sind sogenannte Elektrokleinstfahrzeuge. Wer damit unterwegs ist, muss grundsätzlich alle vorhandenen Fahrradwege nutzen, zum Beispiel baulich angelegte Radwege, Schutzstreifen oder auch Radfahrstreifen. Das gilt explizit auch für nicht nutzungspflichtige Radwege! Dort darf ein Fahrradfahrer wählen, ob er den Radweg oder doch die Fahrbahn befährt. E-Scooter-Fahrer haben diese Wahl nicht. Sie müssen grundsätzlich immer den Radweg nehmen. Nur dort, wo baulich angelegte Radwege oder Radfahrstreifen fehlen, darf mit Elektrokleinstfahrzeugen auch die Fahrbahn (und außerorts: auch der Seitenstreifen) genutzt werden. Die straßenverkehrsrechtlichen Regelungen für Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge sind also nicht identisch!
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Bei Unebenheiten besonders vorsichtig fahren: Kopfsteinpflaster und Co bergen ein höheres Risiko für E-Scooter-Fahrer als beispielsweise für Fahrradfahrer. Die Räder der Roller sind deutlich kleiner und damit störanfälliger, wenn es mal huckelig wird.
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Bei Glätte: Die Roller am besten stehen lassen und andere Verkehrsmittel wählen.
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Auf Fuß- und Gehwegen fahren: Deren Nutzung ist nicht zulässig - auch nicht mit ausgeschaltetem Motor.
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Zu zweit auf dem Roller fahren: Die E-Scooter sind ausschließlich für eine Person zugelassen.
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Jünger als 14 Jahre? Dann kommt der E-Scooter nicht in Frage. Dieses Elektrokleinstfahrzeug darf erst ab 14 Jahren genutzt werden. Doch Vorsicht: Manche Verleihfirmen legen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) auch ein höheres Mindestalter für die Nutzung fest. Daher sollten E-Scooter-Fahrer vor der Fahrt unbedingt dort nachschauen, welche Altersfreigabe bei welchem Anbieter gilt.
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Alkohol am Lenker: Sicherheit geht vor – Alkohol ist auch auf dem Roller tabu! Für die Elektrokleinstfahrzeuge gelten die gleichen Grenzwerte wie für Autofahrer.
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Handynutzung: Auf dem E-Scooter gehören die Hände an den Lenker und der Blick auf die Straße – nicht aufs Smartphone.